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	<title>Strategien zur Forderungseinbringung, ein Blog der Wirtschaftskanzlei Hoffmann</title>
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		<title>Europaweit vollstrecken mit einem Mahnbescheid</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 16:10:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine ganz feine und relativ neue Sache ist der europäische Mahnbescheid, mit diesem kann ich in allen Mitgliedstaaten der EU direkt vollstrecken, ohne daß es einer erneuten Vollstreckungsklausel des jeweiligen Mitgliedstaates bedarf. Das Besondere dabei ist die Beantragung des europäischen Mahnbescheides zentral beim Amtsgericht Berlin Wedding, unabhängig vom Wohnsitz des Schuldners, er kann also auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine ganz feine und relativ neue Sache ist der europäische Mahnbescheid, mit diesem kann ich in allen Mitgliedstaaten der EU direkt vollstrecken, ohne daß es einer erneuten Vollstreckungsklausel des jeweiligen Mitgliedstaates bedarf. Das Besondere dabei ist die Beantragung des europäischen Mahnbescheides zentral beim Amtsgericht Berlin Wedding, unabhängig vom Wohnsitz des Schuldners, er kann also auch seinen Wohnsitz im EU Ausland haben.</p>
<p>Vorraussetzung für den europäischen Mahnbescheid muß allerdings der Erfüllungsort in Deutschland vorrausgegangen sein, das kann z.B. eine deutsche Zweigniederlassung eines Unternehmes mit Hauptsitz in einem anderen EU Staat sein oder bei Gesamtschuldern ein Schuldner mit Wohnsitz in Deutschland.</p>
<p>Ich selbst habe in der Forderungseinbringung dieses Mahnverfahren mehrere Male erfolgreich durchgeführt.</p>
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		<title>Forderungen und Außenstände, was kommt danach ?</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 13:17:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[in möchte mit diesem Blog besser zu verstehen geben, daß mit einer guten Strategie und einem gesunden Rechtsverständnis titulierten Forderungen aber auch Außenstände zügig einzubringen sind. Der Gesetzgeber hat hierzu sehr viele Möglichkeiten geschaffen, folgende Artikel spiegeln eigene Erfahrungen aus der Sicht eines Gläubiger wieder. Ich selbst kaufe titulierte und nicht titulierte Forderungen über meine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>in möchte mit diesem Blog besser zu verstehen geben, daß mit einer guten Strategie und einem gesunden Rechtsverständnis titulierten Forderungen aber auch Außenstände zügig einzubringen sind.<br />
Der Gesetzgeber hat hierzu sehr viele Möglichkeiten geschaffen, folgende Artikel spiegeln eigene Erfahrungen aus der Sicht eines Gläubiger wieder. Ich selbst kaufe titulierte und nicht titulierte Forderungen über meine <a href="http://www.hoffmannkanzlei.de">Kanzlei</a> seit Jahren selbst an und, betreibe die Einbringung und versuche beide Seiten, Schuldner wie auch Gläubiger, zu verstehen.</p>
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		<title>der dingliche Arrest</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 17:44:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[bauhandwerkersicherungshypothek]]></category>
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		<description><![CDATA[da ich ebenso regelmäßig auch nicht titulierte Forderungen im Rahmen meiner Kanzlei sehr gerne ankaufe, habe ich mit einer noch nicht bezahlten Rechnung zwar einen Anspruch der Forderung gegenüber dem Schuldner, kann ihn aber mangels Vollstreckungsbescheid oder Urteil noch nicht rechtlich durchsetzen, sprich vollstrecken. Dafür gibt es ein sehr probates Mittel, bevor ein Titel erstritten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>da ich ebenso regelmäßig auch nicht titulierte Forderungen im Rahmen meiner Kanzlei sehr gerne ankaufe, habe ich mit einer noch nicht bezahlten Rechnung zwar einen Anspruch der Forderung gegenüber dem Schuldner, kann ihn aber mangels Vollstreckungsbescheid oder Urteil noch nicht rechtlich durchsetzen, sprich vollstrecken. Dafür gibt es ein sehr probates Mittel, bevor ein Titel erstritten ist oder im Mahnverfahren respektive <a href="http://blog.hoffmannkanzlei.de/index.php/2010/10/kein-mahnbescheid-besser-ein-urkundenprozes/">Urkundenprozeß</a>  durchgesetzt.</p>
<p>Man spricht hier von einem sogenannten dinglichen Arrest auf i.d.R einem Grundstück des Schuldners, dazu stelle ich einen formlosen Antrag beim Gericht zum Wohnort des Schuldners, eine klare Begründung ist Vorraussetzung dafür, das kann eine bevorstehende Übertragung an z.B. den Ehegatten sein, da eine Zwangsvollstreckung droht.</p>
<p>Bei sogenannten Bauhandwerkersicherungshypotheken kann sehr einfach eine einstweilige Verfügung erreicht werden, welche zu einer Vormerkung in das Grundbuch berechtigt, nach aktueller Rechtsprechung ist hierzu vom Gläubiger keine besondere Glaubhaftmachung oder Begründung notwendig.</p>
<p>Es gibt aber weitere triftige Gründe, um hier das Haus an die Kette zu legen.</p>
<p>Der Vorteil dabei ist, daß ein Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht. Da die Sache naturgemäß Eile bietet, dauert so ein Verfahren u.U. nur 1 Woche, der Schuldner erfährt davon anfangs nichts, da er nicht angehört wird, sonst wäre die Angelegenheit, ich würde sagen, suboptimal.</p>
<p>Dieser Titel (Beschluß) berechtigt mich anschließend ausschließlich zur Eintragung in das Grundbuch zum Eigentum des Schuldners, mehr nicht!</p>
<p>Der dingliche Arrest kann nach meiner Erfahrung später mit der Titulierung in eine Zwangssicherungyhypothek umgewandelt werden.</p>
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		<title>Insolvenzantrag des Gläubigers</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 05:34:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[drohende zwangsvollstreckung]]></category>
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		<description><![CDATA[Es gibt sicher immer Fälle, wo absolut keine Zahlungsbereitschaft vom Schuldner ausgeht, sei es wegen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit. In einem Fall hatte der Schuldner seiner Meinung nach, sehr sorgfältig sein Vermögen angesichts der drohenden Zwangsvollstreckung an nahestehende Dritte überschrieben. Nun ist es nicht einfach, die entsprechenden Notarverträge oder auch Privatverträge, welche als Grundlage für eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt sicher immer Fälle, wo absolut keine Zahlungsbereitschaft vom Schuldner ausgeht, sei es wegen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit. In einem Fall hatte der Schuldner seiner Meinung nach, sehr sorgfältig sein Vermögen angesichts der drohenden Zwangsvollstreckung an nahestehende Dritte überschrieben. Nun ist es nicht einfach, die entsprechenden Notarverträge oder auch Privatverträge, welche als Grundlage für eine Übertragung sicher geschlossen wurden, einzusehen, es ist möglich, aber mit erheblichen Aufwand verbunden.</p>
<p>Es gibt dazu wesentlich einfachere Wege, an diese Veträge zu kommen um diese dann gerichtlich anfechten zu können, durch einem Insolvenzantrag des Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht. Der Vorteil dabei ist, daß eine geordnete Verteilung der Masse und zukünfige Einkünfte des Schuldners durch den Insolvenzverwalter sichergestellt ist. </p>
<p>Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber gesetztlich verpflichtet, alle in der Vergangenheit übertragenen Vermögenswerte samt der entsprechenden Veträge zu offenbaren.</p>
<p>Ein für den Schuldner ungewolltes Insolvenzverfahren ist fatal, es werden vorhandene oder in einer anfechtbaren Art und Weise übertragungene Vermögenswerte sowie Konten sofort arrestiert bzw. eingezogen, bei Kapitalgesellschaften gibt es darüberhinaus einen sogenannten Postarrest, der gesamte eingehende Postverkehr wird vom Insolvenzverwalter überwacht.</p>
<p>Da der Insolvenzantrag durch den Gläubiger erfolgte, ist es i.d.R. für den Schuldner nicht mehr möglich, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.</p>
<p>Der Gläubiger hat jedoch alleine die Möglichkeit, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Antrag wieder zurückzuziehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nicht automatisch mit dem Antrag des Gläubigers auf Eröffnung einher, sondern kann u.U. 2-4 Wochen oder auch länger dauern. </p>
<p>Die Kosten bei Rücknahme des Antrages durch den Gläubiger, die durch einen eigensetzten vorläufigen Insolvenzverwalters enstanden sein können, werden nach aktueller BGH Rechtsprechung stets dem Schuldner auferlegt, sofern keine zur Vergütung deckenden Masse vorhanden ist.</p>
<p>Übrigens wird durch das Anmelden einer noch nicht titulierten Forderung beim Insolvenzverwalter eine Titulierung erreicht. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß auch Forderungen, wie Handwerkerrechnungen etc. in einem Insolvenzverfahren angemeldet werden können und auch der Gläubiger einer noch nicht titulierten Forderung die Möglichkeit hat, einen Insolvenzantrag zu stellen.</p>
<p>Das Instrument des Gläubigerantrages wird allerdings aufgrund von Unkenntnis nur sehr selten vollzogen.</p>
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		<title>kein Mahnbescheid, besser ein Urkundenprozeß</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 05:33:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[automatisiertes Mahnverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[urkundenprozeß]]></category>

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		<description><![CDATA[Ebenso ein sehr angenehmes, da ohne Einrede des Schuldners möglich, Verfahren, ist der sogenannte Urkundenprozeß. Dort wird lediglich auf Grundlage einer Urkunde, wie zB. Mietvertrag, Rechnung, Darlehensvertrag etc., in einem recht zügigen Verfahren ein Beschluß des Richters &#8220;erstritten&#8221;, wie gesagt ohne Anhörung vom Amts wegen des Schuldners. In einem Mahnverfahren hingegen, welches heutztage sehr einfach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ebenso ein sehr angenehmes, da ohne Einrede des Schuldners möglich, Verfahren, ist der sogenannte Urkundenprozeß. Dort wird lediglich auf Grundlage einer Urkunde, wie zB. Mietvertrag, Rechnung, Darlehensvertrag etc., in einem recht zügigen Verfahren ein Beschluß des Richters &#8220;erstritten&#8221;, wie gesagt ohne Anhörung vom Amts wegen des Schuldners.</p>
<p>In einem Mahnverfahren hingegen, welches heutztage sehr einfach online zu beantragen ist <a href="http://www.online-Mahnantrag.de">Mahnantrag online</a> gibt es den Nachteil, daß der Schuldner einen Widerspruch einlegen kann, das ist nicht weiter schlimm, da die Forderung einredefrei ist, kann aber etwas zeitaufwändiger sein, da der Widerspruch in einem Mahnverfahren automatisch in einem z.B. Urkundenprozeß mündet. Beim online Mahnverfahren sollte unbedingt darauf geachtet werden, daß diesem vollautomatisierten Antrag keine weiteren Unterlagen zur Forderung beiliegen, der Antrag wird sonst als unzulässig zurückgewiesen, da der Charakter des automatisierten Mahnverfahrens verloren würde.</p>
<p>Die Möglichkeit des Urkundenprozesses praktiziere ich bei noch nicht tiulierten Forderungen bereits erfolgreich seit vielen Jahren. Für diese Art von Prozess auf Amtsgerichtebene (Forderungen bis 5.000, 00 Euro) ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben, es ist, wie schon oben beschrieben, lediglich ein formloser Antrag notwendig.</p>
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		<title>Geschäftsführer in U-Haft, der leichte Weg dorthin</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 05:32:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[eidesstattliche Versicherung bei einer gmbh]]></category>
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		<description><![CDATA[Man möchte nicht glauben, wie leicht ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie z.B. einer GmbH die Möglichkeit bekommt, sein gewohntes Zuhause gegen einen nicht ganz unfreiwilligen Kurzaufenthalt in der U-Haft einzutauschen kann, aber der Reihe nach. Nach Ankauf einer titulierten Forderung zu einer GmbH schreibe ich i.d.R. Regel den Geschäftsführer an und bitte um Begleichung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man möchte nicht glauben, wie leicht ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie z.B. einer GmbH die Möglichkeit bekommt, sein gewohntes Zuhause gegen einen nicht ganz unfreiwilligen Kurzaufenthalt in der U-Haft einzutauschen kann, aber der Reihe nach.</p>
<p>Nach Ankauf einer titulierten Forderung zu einer GmbH schreibe ich i.d.R. Regel den Geschäftsführer an und bitte um Begleichung der Schulden der GmbH mit einer großzügigen Fristsetzung und gleichzeitigem Angebot einer Ratenzahlung, dieses nette Schreiben und einem Zahlungsverbot gegenüber dem bisherigen Gläubiger erhält er über den Gerichtsvollzieher.</p>
<p>Durchaus gibt es nicht wenige Firmen, die sich umgegehend nach Erhalt bei mir melden und zahlen, meine Forderungen sind nicht zu hoch, ich habe mich auf Forderungen bis ca 5.000,00 Euro spezialisiert, da evtl. Prozesse bei noch nicht titulierten Forderungen auf Amtsgerichtsebene laufen können (ohne Anwaltszwang).</p>
<p>So, die Firma hat also bezahlt und bekommt nun von mir meine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides im Original zugestellt, ein Nachweis, daß gegen diese Firma kein Titel mehr existiert, sie kann ihn auch zereißen, das ist mir gleich.</p>
<p>Wenn aber eine Firma nicht antwortet, und auch nicht zahlt, was dann ?</p>
<p>Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer der GmbH, von Antrag bis zur Abnahme vergehen in der Regel  4 Wochen, der Geschäftsführer wird ca 2 Wochen vor Erscheinen des Gerichtsvollziehers davon in Kenntnis gesetzt, er hätte also zumindest jetzt noch die Möglichkeit, seine Schulden bzw. die der Gesellschaft, zu begleichen.</p>
<p>Der Geschäftsführer zahlt jetzt aber recht schnell, da er eine massive Bonitätsverschlechterung seiner Gesellschaft zu befürchten hat, zu Recht!</p>
<p>Nun, bei Nichtzahlung kommt es unweigerlich zur Abnahme der EV und damit ist der erste Schritt in Richtung U-Haft schon getan.</p>
<p>Sollte der Geschäftsführer nicht binnen 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, denn das ist der Fall bei einer abgegeben eidesstattlichen Versicherung, begeht er unweigerlich Insolvenzverschleppung und nun ist der Weg frei in die Untersuchungshaft für den Geschäftsführer.</p>
<p>Der Vorteil für mich wäre bei dieser Konstellation die Durchgriffshaftung in das Privatvermögen des Geschäftsführers oder des Gesellschafters.</p>
<p>Das Delikt wird aber in der Regel nur auf Antrag verfolgt, ein Antrag auf EV zur GmbH wird aus Unwissenheit<br />
nur äußerst selten gestellt.</p>
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		<title>Bankauskunft zum Geschäftspartner</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 05:31:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[geschäftsanbahnung]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftsauskunft]]></category>

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		<description><![CDATA[Das eigene Kreditinstitut gibt in der Regel jederzeit Auskünfte im Zuge einer Geschäftsanbahnung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der angefragten Firma. Dies ist ein sehr wichtiges Instrument, und sollte immer vor einer Zusammenarbeit oder einer Lieferung zu einem bestimmten Unternehmen unbedingt genutzt werden, die Banken haben diese Art von Wirtschaftsauskünften in ihren AGB festgeschrieben. Sofern die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das eigene Kreditinstitut gibt in der Regel jederzeit Auskünfte im Zuge einer Geschäftsanbahnung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der angefragten Firma. Dies ist ein sehr wichtiges Instrument, und sollte immer vor einer Zusammenarbeit oder einer Lieferung zu einem bestimmten Unternehmen unbedingt genutzt werden, die Banken haben diese Art von Wirtschaftsauskünften in ihren AGB festgeschrieben.</p>
<p>Sofern die angefragte Firma nicht bei dem eigenen Kreditinstitut ansässig ist, sollte man natürlich das Kreditinstitut kennen, man sollte daher vor einem Auftrag fragen, mit welcher Bank die Firma zusammenarbeitet, die Banken tauschen sich dann untereinander aus und man erhält die gewünschte Information. </p>
<p>So lassen Überraschungen schon im Vorfeld vermeiden.</p>
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		<title>Restschuldbefreiung gibt es immer seltener</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 17:44:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Robert Hoffmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[darlehensvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[unerlaubter handlung]]></category>
		<category><![CDATA[unwahre angaben]]></category>
		<category><![CDATA[versagungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[wohlverhaltensphase]]></category>

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		<description><![CDATA[es gibt ja eine Reihe von Standartversagungsgünden zur Restschuldbefreiung, welche hinlänglich bekannt sind und in der Regel erst nach Abschluß eines Insolvenzverfahrens mit anschließendem Antrag zur Restschuldbefreiung greifen. Der Schuldner weiß das und hält sich meist auch daran, er kann es also während der Wohlverhaltensphase &#8220;steuern&#8221;. Ich schließe hier mal Forderungen aus unerlaubter Handlung aus, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>es gibt ja eine Reihe von Standartversagungsgünden zur Restschuldbefreiung, welche hinlänglich bekannt sind und in der Regel erst nach Abschluß eines Insolvenzverfahrens mit anschließendem Antrag zur Restschuldbefreiung greifen. Der Schuldner weiß das und hält sich meist auch daran, er kann es also während der Wohlverhaltensphase &#8220;steuern&#8221;.</p>
<p>Ich schließe hier mal Forderungen aus unerlaubter Handlung aus, welche immer insolvenzsicher sind, also niemals untergehen können.</p>
<p>Macht aber der Schuldner Fehler in der Vergangenheit, also einige Jahre vor Insolvenzantrag, könnte ihm das zum Verhängnis werden und auf Antrag des Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ein Beispiel unter vielen sind unwahre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, um einen Kredit zu erhalten. Mir liegt aktuell ein übernommener Darlehensvertrag vor, die Umstände prüfe ich noch und werde dieses Thema erweitern.</p>
<p>Auch sogenannte Obliegenheitsverletzungen innerhalb der 6 jährigen Wohlverhaltensphase wie Arbeitslosigkeit, Wohnsitzwechsel ohne Nichtanzeige, Schwarzarbeit ohne Offenlegung der Einkünfte (wer legt schon gerne bei Schwarzarbeit seine Einkünfte offen) sind Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.</p>
<p>Deshalb lohnt es sich für einen Gläubiger immer, seine Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden!</p>
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