es gibt ja eine Reihe von Standartversagungsgünden zur Restschuldbefreiung, welche hinlänglich bekannt sind und in der Regel erst nach Abschluß eines Insolvenzverfahrens mit anschließendem Antrag zur Restschuldbefreiung greifen. Der Schuldner weiß das und hält sich meist auch daran, er kann es also während der Wohlverhaltensphase “steuern”.
Ich schließe hier mal Forderungen aus unerlaubter Handlung aus, welche immer insolvenzsicher sind, also niemals untergehen können.
Macht aber der Schuldner Fehler in der Vergangenheit, also einige Jahre vor Insolvenzantrag, könnte ihm das zum Verhängnis werden und auf Antrag des Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ein Beispiel unter vielen sind unwahre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, um einen Kredit zu erhalten. Mir liegt aktuell ein übernommener Darlehensvertrag vor, die Umstände prüfe ich noch und werde dieses Thema erweitern.
Auch sogenannte Obliegenheitsverletzungen innerhalb der 6 jährigen Wohlverhaltensphase wie Arbeitslosigkeit, Wohnsitzwechsel ohne Nichtanzeige, Schwarzarbeit ohne Offenlegung der Einkünfte (wer legt schon gerne bei Schwarzarbeit seine Einkünfte offen) sind Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Deshalb lohnt es sich für einen Gläubiger immer, seine Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden!
