Ebenso ein sehr angenehmes, da ohne Einrede des Schuldners möglich, Verfahren, ist der sogenannte Urkundenprozeß. Dort wird lediglich auf Grundlage einer Urkunde, wie zB. Mietvertrag, Rechnung, Darlehensvertrag etc., in einem recht zügigen Verfahren ein Beschluß des Richters “erstritten”, wie gesagt ohne Anhörung vom Amts wegen des Schuldners.
In einem Mahnverfahren hingegen, welches heutztage sehr einfach online zu beantragen ist Mahnantrag online gibt es den Nachteil, daß der Schuldner einen Widerspruch einlegen kann, das ist nicht weiter schlimm, da die Forderung einredefrei ist, kann aber etwas zeitaufwändiger sein, da der Widerspruch in einem Mahnverfahren automatisch in einem z.B. Urkundenprozeß mündet. Beim online Mahnverfahren sollte unbedingt darauf geachtet werden, daß diesem vollautomatisierten Antrag keine weiteren Unterlagen zur Forderung beiliegen, der Antrag wird sonst als unzulässig zurückgewiesen, da der Charakter des automatisierten Mahnverfahrens verloren würde.
Die Möglichkeit des Urkundenprozesses praktiziere ich bei noch nicht tiulierten Forderungen bereits erfolgreich seit vielen Jahren. Für diese Art von Prozess auf Amtsgerichtebene (Forderungen bis 5.000, 00 Euro) ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben, es ist, wie schon oben beschrieben, lediglich ein formloser Antrag notwendig.
