Es gibt sicher immer Fälle, wo absolut keine Zahlungsbereitschaft vom Schuldner ausgeht, sei es wegen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit. In einem Fall hatte der Schuldner seiner Meinung nach, sehr sorgfältig sein Vermögen angesichts der drohenden Zwangsvollstreckung an nahestehende Dritte überschrieben. Nun ist es nicht einfach, die entsprechenden Notarverträge oder auch Privatverträge, welche als Grundlage für eine Übertragung sicher geschlossen wurden, einzusehen, es ist möglich, aber mit erheblichen Aufwand verbunden.

Es gibt dazu wesentlich einfachere Wege, an diese Veträge zu kommen um diese dann gerichtlich anfechten zu können, durch einem Insolvenzantrag des Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht. Der Vorteil dabei ist, daß eine geordnete Verteilung der Masse und zukünfige Einkünfte des Schuldners durch den Insolvenzverwalter sichergestellt ist.

Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber gesetztlich verpflichtet, alle in der Vergangenheit übertragenen Vermögenswerte samt der entsprechenden Veträge zu offenbaren.

Ein für den Schuldner ungewolltes Insolvenzverfahren ist fatal, es werden vorhandene oder in einer anfechtbaren Art und Weise übertragungene Vermögenswerte sowie Konten sofort arrestiert bzw. eingezogen, bei Kapitalgesellschaften gibt es darüberhinaus einen sogenannten Postarrest, der gesamte eingehende Postverkehr wird vom Insolvenzverwalter überwacht.

Da der Insolvenzantrag durch den Gläubiger erfolgte, ist es i.d.R. für den Schuldner nicht mehr möglich, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.

Der Gläubiger hat jedoch alleine die Möglichkeit, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Antrag wieder zurückzuziehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nicht automatisch mit dem Antrag des Gläubigers auf Eröffnung einher, sondern kann u.U. 2-4 Wochen oder auch länger dauern.

Die Kosten bei Rücknahme des Antrages durch den Gläubiger, die durch einen eigensetzten vorläufigen Insolvenzverwalters enstanden sein können, werden nach aktueller BGH Rechtsprechung stets dem Schuldner auferlegt, sofern keine zur Vergütung deckenden Masse vorhanden ist.

Übrigens wird durch das Anmelden einer noch nicht titulierten Forderung beim Insolvenzverwalter eine Titulierung erreicht. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß auch Forderungen, wie Handwerkerrechnungen etc. in einem Insolvenzverfahren angemeldet werden können und auch der Gläubiger einer noch nicht titulierten Forderung die Möglichkeit hat, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Das Instrument des Gläubigerantrages wird allerdings aufgrund von Unkenntnis nur sehr selten vollzogen.