Man möchte nicht glauben, wie leicht ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie z.B. einer GmbH die Möglichkeit bekommt, sein gewohntes Zuhause gegen einen nicht ganz unfreiwilligen Kurzaufenthalt in der U-Haft einzutauschen kann, aber der Reihe nach.
Nach Ankauf einer titulierten Forderung zu einer GmbH schreibe ich i.d.R. Regel den Geschäftsführer an und bitte um Begleichung der Schulden der GmbH mit einer großzügigen Fristsetzung und gleichzeitigem Angebot einer Ratenzahlung, dieses nette Schreiben und einem Zahlungsverbot gegenüber dem bisherigen Gläubiger erhält er über den Gerichtsvollzieher.
Durchaus gibt es nicht wenige Firmen, die sich umgegehend nach Erhalt bei mir melden und zahlen, meine Forderungen sind nicht zu hoch, ich habe mich auf Forderungen bis ca 5.000,00 Euro spezialisiert, da evtl. Prozesse bei noch nicht titulierten Forderungen auf Amtsgerichtsebene laufen können (ohne Anwaltszwang).
So, die Firma hat also bezahlt und bekommt nun von mir meine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides im Original zugestellt, ein Nachweis, daß gegen diese Firma kein Titel mehr existiert, sie kann ihn auch zereißen, das ist mir gleich.
Wenn aber eine Firma nicht antwortet, und auch nicht zahlt, was dann ?
Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer der GmbH, von Antrag bis zur Abnahme vergehen in der Regel 4 Wochen, der Geschäftsführer wird ca 2 Wochen vor Erscheinen des Gerichtsvollziehers davon in Kenntnis gesetzt, er hätte also zumindest jetzt noch die Möglichkeit, seine Schulden bzw. die der Gesellschaft, zu begleichen.
Der Geschäftsführer zahlt jetzt aber recht schnell, da er eine massive Bonitätsverschlechterung seiner Gesellschaft zu befürchten hat, zu Recht!
Nun, bei Nichtzahlung kommt es unweigerlich zur Abnahme der EV und damit ist der erste Schritt in Richtung U-Haft schon getan.
Sollte der Geschäftsführer nicht binnen 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, denn das ist der Fall bei einer abgegeben eidesstattlichen Versicherung, begeht er unweigerlich Insolvenzverschleppung und nun ist der Weg frei in die Untersuchungshaft für den Geschäftsführer.
Der Vorteil für mich wäre bei dieser Konstellation die Durchgriffshaftung in das Privatvermögen des Geschäftsführers oder des Gesellschafters.
Das Delikt wird aber in der Regel nur auf Antrag verfolgt, ein Antrag auf EV zur GmbH wird aus Unwissenheit
nur äußerst selten gestellt.
