da ich ebenso regelmäßig auch nicht titulierte Forderungen im Rahmen meiner Kanzlei sehr gerne ankaufe, habe ich mit einer noch nicht bezahlten Rechnung zwar einen Anspruch der Forderung gegenüber dem Schuldner, kann ihn aber mangels Vollstreckungsbescheid oder Urteil noch nicht rechtlich durchsetzen, sprich vollstrecken. Dafür gibt es ein sehr probates Mittel, bevor ein Titel erstritten ist oder im Mahnverfahren respektive Urkundenprozeß durchgesetzt.

Man spricht hier von einem sogenannten dinglichen Arrest auf i.d.R einem Grundstück des Schuldners, dazu stelle ich einen formlosen Antrag beim Gericht zum Wohnort des Schuldners, eine klare Begründung ist Vorraussetzung dafür, das kann eine bevorstehende Übertragung an z.B. den Ehegatten sein, da eine Zwangsvollstreckung droht.

Bei sogenannten Bauhandwerkersicherungshypotheken kann sehr einfach eine einstweilige Verfügung erreicht werden, welche zu einer Vormerkung in das Grundbuch berechtigt, nach aktueller Rechtsprechung ist hierzu vom Gläubiger keine besondere Glaubhaftmachung oder Begründung notwendig.

Es gibt aber weitere triftige Gründe, um hier das Haus an die Kette zu legen.

Der Vorteil dabei ist, daß ein Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht. Da die Sache naturgemäß Eile bietet, dauert so ein Verfahren u.U. nur 1 Woche, der Schuldner erfährt davon anfangs nichts, da er nicht angehört wird, sonst wäre die Angelegenheit, ich würde sagen, suboptimal.

Dieser Titel (Beschluß) berechtigt mich anschließend ausschließlich zur Eintragung in das Grundbuch zum Eigentum des Schuldners, mehr nicht!

Der dingliche Arrest kann nach meiner Erfahrung später mit der Titulierung in eine Zwangssicherungyhypothek umgewandelt werden.